Allgemeine Geschäftsbedingungen für Konformitätsbewertungen (Prüfung und Zertifizierung)

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen TRUSTIFAI GmbH (im Folgenden AN) und dem Auftraggeber (im Folgenden AG) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3. Die Geltung von Einkaufs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, es sei denn, diese werden vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Leistungsumfang
2.1. Angebote des AN sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend.
2.2. Der AN bietet Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Informationssicherheit und des Datenschutzes an. Es handelt sich dabei sowohl um Prüf- als auch Zertifizierungstätigkeiten von Management-Systemen (Verfahren, Prozesse), Dienstleistungen, IT-Systemen und Produkten nach nationalen oder internationalen Regelwerken und Standards oder nach den vom AN erstellten Kriterien.
2.3. Der Ablauf, der Umfang sowie die Gültigkeit der Prüfung bzw. Zertifizierung entspricht den einschlägigen Regelwerken, sowie diesen AGB und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen AN und AG, sofern diese nicht den einschlägigen Regelwerken widersprechen. In diesem Zusammenhang werden von der Prüf- bzw. Zertifizierungsstelle keine Beratungsleistungen erbracht.
2.4. Der Umfang der konkreten Prüfung bzw. Zertifizierung wird im Einzelfall schriftlich vertraglich vereinbart. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform selbst. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen von Organen oder Mitarbeitern des AN sind in jedem Stadium der Vertragsabwicklung nur dann verbindlich, insoweit sie schriftliche Bestätigung finden.
2.5. Der AN wird fachkundiges und zur Vertraulichkeit verpflichtetes Personal einsetzen. Der AN kann Gutachter unter Einhaltung der Prüf und Zertifizierungsvoraussetzungen einsetzen. Externe Gutachter oder sonstige Dritte darf der AN nach Zustimmung des AG einsetzen. Diese gilt als erteilt, wenn der AG nicht innerhalb von 6 Kalendertagen schriftlich widerspricht. Die Vergütung der externen Gutachter obliegt allein dem AN.
2.6. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrages bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
2.7. Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der AG wird diese Personen oder Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragen, die auch der AN anbietet.
2.8. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, welches der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2). Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt die vorstehende Bestimmung nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

3. Mitwirkungspflicht des AG
3.1. Der AG stellt sicher, dass dem AN alle für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen und Prüfgrundlagen zugänglich gemacht werden. Der AG ist für die Richtigkeit der dem AN zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen verantwortlich. Der AN darf deshalb von der Richtigkeit der Angaben des AG ausgehen.
3.2. Der AG ist verpflichtet jede Änderung, welche die Prüfung oder Zertifizierung beeinflussen kann, den AN unverzüglich mitzuteilen.
Insbesondere folgendes ist dem AN unverzüglich mitzuteilen:
Änderung des Prüf- oder Zertifizierungsgegenstandes oder des Managementsystems oder sonstiger Prozesse
Änderung des Produkts
Änderung der Rechts- oder Organisationsform
Personelle Organisationsänderungen oder Änderung des Managements, soweit diese in die Prüfung oder Zertifizierung involviert sind
Änderung von Standorten, welche in der Bewertung involviert sind.
3.3. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung durch den AN nicht nach, so ist der Vertrag mit Fristablauf aufgehoben. Es ist das gesamte vereinbarte Honorar zu bezahlen und der Antrag für den Erhalt des Zertifikats wird abschlägig beschieden. Weiters können diese Verstöße zum Entzug eines Zertifikats führen.
3.4. Der AG ist verpflichtet, die in den jeweiligen Regelwerken angeführten Zertifizierungsvoraussetzungen umzusetzen.
3.5. Der AG ist verpflichtet, dass er alle Beschwerden mit Bezug auf die Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen aufzeichnet und diese Aufzeichnungen der Zertifizierungsstelle auf Anforderung herausgibt. Maßnahmen, die der AG in Folge der Beschwerden setzt, sind zu dokumentieren.

4. Konformitätszeichen/Logo
4.1. Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen und wenn die Prüfung vor Ort (Audit) positiv verlief, dann erhält der AG das entsprechende Zertifikat und gegebenenfalls das entsprechende Logo. Der AG hat keinen Rechtsanspruch auf die positive Erledigung (Erteilung der Zertifizierung). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zertifizierung erfüllt sind, obliegt ausschließlich dem AN.
4.2. Das Zertifikat, die dazugehörenden Zertifikatsdokumente, Urkunden und Logo verbleiben im Eigentum des AN. Der AG ist berechtigt, das Zertifikat und gegebenenfalls das Logo entsprechend den Zertifizierungsbedingungen für Werbezwecke zu nutzen. Der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer sind dabei zu benennen. Dem AG ist es nicht gestattet Änderungen am Zertifikat oder Logo (ausgenommen proportionale Größenänderungen für die Werbung z.B. in elektronischen Medien) vorzunehmen.
4.3. Der AG verpflichtet sich insbesondere zu Folgendem:
das Zertifikat und gegebenenfalls das Logo korrekt und unmissverständlich darzustellen,
das Zertifikat und gegebenenfalls das Logo nur für Zwecke zu verwenden, die innerhalb des Geltungsbereiches der Zertifizierung liegen,
keine irreführenden Angaben bezüglich der Zertifizierung zu machen,
im Falle der Zurückziehung, Beendigung, Aussetzen oder Einschränkung des Geltungsbereiches des Zertifikats und gegebenenfalls des Logos dies bei Verwendung des Zertifikats in den entsprechenden Medien zu ändern bzw. zu beenden
4.4. Mit Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats oder wenn das Zertifikat und/oder gegebenenfalls das Logo entgegen den beschriebenen Verpflichtungen oder vertrags- bzw. regelwidrig genutzt wird, dann erlischt unverzüglich das Nutzungsrecht.

5. Gewährleistung
5.1 Der AG hat das Werk oder die Dienstleistung des AN unverzüglich nach Leistungserbringung zu prüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeder Haftung des AN unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Leistungserbringung, schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, jedoch noch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Allfällige Mängelrügen berechtigen nicht zu teilweiser oder gänzlicher Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.
5.2. Der AN ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den AG hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
5.3 Gewährleistungsansprüche des AG erlöschen sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung durch den AN. Die Gewährleistungsfrist wird weder durch Verbesserung, noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen, vor allem dann nicht, wenn diese außerhalb der hiermit vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen.
5.4. Unterlässt der AG die fristgerechte Mängelrüge gem. Punkt 5.1., so sind Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Leistung ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Mitarbeiter des AN hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig begründet.

6. Haftung / Schadenersatz
6.1 Macht der AG gegen den AN Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, der Rechtswidrigkeit als auch hinsichtlich des Verschuldens sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte udgl. ist unzulässig.
6.2. Entsteht dem AG durch eine vom AN verschuldete Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Leistungsfrist ein Schaden, kann dieser höchstens in der Höhe von 5% des von der Verspätung betroffenen Teils des Auftrages geltend gemacht werden.
6.3. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für deliktische Forderungen, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
6.4. Die Haftung des AN ist bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung des AN ist in den Fällen der schlichten groben Fahrlässigkeit für Sachschäden mit EUR 7.500.000,- und für reine Vermögensschäden mit EUR 3.000.000,- begrenzt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Sach- oder Vermögensschäden, die der AN krass grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
6.5. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden.
6.6. Die Haftung des AN ist – mit Ausnahme von Personenschäden – in allen Fällen überdies auf den vertragstypischen, für den AN bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.7. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in Ziffer 6.1.-6.6. gelten auch für die Haftung des AN für seine Organe und Mitarbeiter sowie die persönliche Haftung der Organe und Mitarbeiter des AN und sonstige Erfüllungsgehilfen.
6.8 Schadenersatzansprüche des AG können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
6.9 Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
6.10. Sofern der AN dem AG gegenüber für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen seiner Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zu haften hat, kann er die Abtretung eines allfälligen Schadenersatzanspruches des AG gegenüber dem Organ, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen des AN verlangen.
6.11. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Verdienstentgang, sonstige Vermögensschäden, Zinsschäden etc. ist ausdrücklich abbedungen. Eine allenfalls dennoch bestehende gesetzliche Haftung unterliegt jedenfalls sämtlichen im Punkt Haftung/Schadenersatz angeführten Einschränkungen.

7. Geheimhaltung / Vertraulichkeit / Datenschutz
7.1 Der AN verpflichtet sich, alle ihm vom AG mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem AN bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem AN von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom AN nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
7.2 Weiters verpflichtet sich der AN, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des AG, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
7.3 Der AN ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, deren er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.
7.4 Der AN hat seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.
7.5. Der AG gestattet dem AN, dass dieser von schriftlichen Unterlagen, die dem AN zur Einsicht überlassen werden und die für die Vertragserfüllung notwendig sind, Kopien für die Akten des AN erstellen darf.
7.6. Die Pflicht zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit besteht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
7.7. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich des AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
7.8. Der AN verpflichtet sich insbesondere dazu, seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des § 6 DSG anzuweisen.
7.9. Die Datenschutzerklärung iSd. Art. 13 und 14 DSGVO und (erforderlichenfalls) die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd. Art 28 Abs. 3 DSGVO wird mit dem Auftrag beigelegt.
7.10. Informationen bzw. Daten des AG werden ausschließlich im Falle einer gesetzlich, behördlich oder gerichtlich angeordneten Offenlegung an Dritte weitergegeben.

8. Honorar
8.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der AN ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN. Der AN ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den AN fällig.
8.2 Bei der Erteilung des Auftrages wird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist der AN berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Honorar nicht um 10% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 10%, dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Honorar um mehr als 50%, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Honorars vom Vertrag zurück zu treten. Der AG hat aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.
8.3. Der AN wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
8.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des AN vom AG zusätzlich zu ersetzen.
8.5. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung dem AN schriftlich und substantiiert mitzuteilen, widrigenfalls die Rechnung als anerkannt gilt.
8.6. Der AG ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer – aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von dem AN schriftlich anerkannt worden sind.
8.7 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AG liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AN, so behält der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der AN bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
8.8 Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen – auch solche aus anderen Aufträgen und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung – sofort fällig und der AN kann wahlweise sofort Zahlung der noch offenen Forderungen verlangen und bis zur Zahlung mit der Auftragserfüllung zuwarten oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen und eigene Mahnkosten in Höhe von EUR 4,00/Mahnung in Rechnung zu stellen.
8.9. Der AG verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen des AN zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens, sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten soweit sie zweckdienlich und notwendig waren.

9. Elektronische Rechnungslegung
Der AN ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den AN ausdrücklich einverstanden.

10. Dauer des Vertrages
10.1. Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes.
10.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsbestandteile nicht einhält oder
wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des AN eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

11. Schlussbestimmungen
11.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des ANs als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
11.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

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